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Handlungsempfehlung für die Gefährdungsbeurteilung – Tätigkeiten mit luftgetragenen Gefahrstoffen bei der Verwertung bergbaufremder Abfälle unter Tage
Mit Inkrafttreten der 2017 novellierten Gesundheitsschutzbergverordnung (GesBergV) finden für Tätigkeiten im Geltungsbereich des Bundesberggesetzes (BBergG) und der in den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen (u.a. ABBergV) die Bestimmungen der Gefahrstoff-Verordnung (GefStoffV) unmittelbar Anwendung. Dies gilt insbesondere auch für Tätigkeiten beim Versatz unter Tage, für die seither die betriebliche Gefährdungsbeurteilung und die vorzunehmende Risikobeurteilung die wesentliche Voraussetzung bildet. Die Unternehmen nehmen in aller Regel sachverständige Unterstützung bei ihrer Gefährdungsbeurteilung in Anspruch.
Die hier vorliegende Handlungsempfehlung gilt für Tätigkeiten bei der Verwertung bergbaufremder Abfälle unter Tage gegenüber inhalativer Exposition luftgetragener Gefahrstoffe in untertägigen Arbeitsbereichen. Sie enthält keine umfassenden Regelungen/Hinweise zur Beurteilung von Gefährdungen durch gasförmige Gefahrstoffe in der Luft.
Die Handlungsempfehlung wurde als branchenspezifische Hilfestellung erarbeitet, um die Vorgehensweise bei der Gefährdungsbeurteilung Versatz zu vereinheitlichen und für die einzelnen Unternehmen zu erleichtern. Die Erarbeitung erfolgte gemeinsam mit dem Institut für Gefahrstoff-Forschung (IGF), dem BDE Bundesverband der Deutschen Entsorgungs-, Wasser- und Kreislaufwirtschaft e.V. und dem Verband der Kali- und Salzindustrie e.V. (VKS). Den zuständigen Bergbehörden wurde die Handlungsempfehlung bereits vorgestellt und die Betreiberunternehmen von Untertageversatzanlagen wenden diese an.
Die novellierte Gesundheitsschutzbergverordnung enthält eine klarstellende Regelung zur Art und Weise der Durchführung der Substitutionsprüfung. Darin wird klargestellt, dass im Versatzbergbau der Einsatz von weniger oder nicht gefährlichen Stoffen und Gemischen anstelle von Abfällen keine geeignete Substitutionsmöglichkeit darstellt, wenn die Abfälle in der Folge an einem anderen Ort mit einer vergleichbaren Gefährdung für Personen entsorgt werden müssten. Die Pflichten nach der GefStoffV zur Minimierung der Gefährdung sowie zur Einhaltung von Arbeitsplatzgrenzwerten und zur Berücksichtigung von Beurteilungsmaßstäben (z.B. Risikoakzeptanzschwellen) einschließlich der Prüfung von Konditionierungsmöglichkeiten von Versatzstoffen bzw. Abfällen bleiben unberührt.
Der VKS und BDE sowie das Institut für Gefahrstoff-Forschung (IGF) sehen die regelmäßige Prüfung der Rechtslage und fortgeschriebener Erkenntnisse über Gesundheitsgefahren bei der Exposition und darauf aufbauend die Anpassung der Handlungsempfehlung, insbesondere des Prognosemodells, vor.
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